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Autor: p578649

Das Leitungsorgan sollte die Auslagerungsrichtlinien eines Instituts genehmigen sowie regelmäßig überprüfen und aktualisieren um sicherzustellen, dass angemessene Änderungen zeitnah umgesetzt werden. Im Rahmen der Auslagerungsrichtlinien sollten die Auswirkungen einer Auslagerung auf die Geschäftstätigkeit eines Instituts sowie auf dessen...

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In Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften, die der Richtlinie unterliegen, dafür Sorge tragen, dass Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance kohärent und auf einer konsolidierten und teilkonsolidierten Basis gut integriert sind. Zu diesem Zweck...

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Das Leitungsorgan sollte die rechtliche, organisatorische und operative Struktur des Instituts genau kennen und verstehen (Kenntnis der eigenen Struktur) sowie dafür Sorge tragen, dass diese der genehmigten Geschäftsstrategie sowie der Risikostrategie und dem Risikoappetit des Instituts entspricht. Das Leitungsorgan sollte ferner für die...

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Das Leitungsorgan eines Instituts sollte sicherstellen, dass das Institut über eine geeignete und transparente organisatorische und operative Struktur für das betreffende Institut verfügt, und sollte eine schriftliche Beschreibung über diese vorlegen können. Die Struktur sollte eine wirksame und umsichtige Führung eines Instituts auf Einzel-,...

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