In Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG16 sollte der Prüfungsausschuss, sofern er eingerichtet ist, unter anderem
die Wirksamkeit der internen Qualitätskontrolle und der Systeme für das Risikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der internen Revision mit Blick auf die Rechnungslegung des geprüften Instituts überwachen, ohne seine Unabhängigkeit zu verletzen;
die Einführung von Rechnungslegungsmethoden durch das Institut überwachen;
den Rechnungslegungsprozess überwachen und Empfehlungen zur Sicherstellung seiner Integrität unterbreiten;
die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Einklang mit den Artikeln 22, 22a, 22b, 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EU und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/201417 und insbesondere die Angemessenheit der nicht prüfungsbezogenen Leistungen, die für das geprüfte Institut gemäß Artikel 5 der Verordnung erbracht werden, überprüfen und überwachen;
die Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse überwachen, insbesondere ihre Leistung, wobei etwaige Feststellungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen sind;
die Verantwortung für das Verfahren zur Auswahl der externen Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tragen und des zuständigen Organsdes Instituts ihre Bestellung (gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, es sei denn, Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet Anwendung), Vergütung und Abberufung zu empfehlen;
den Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse überprüfen;
gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EU das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Instituts über das Ergebnis der Abschlussprüfung informieren und erläutern, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen hat und welche Rolle der Prüfungsausschuss in diesem Prozess innehatte; sowie
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